Unternehmensberatung im Gesundheitswesen

Der Datenschutzbeauftragte berät und kontrolliert die verantwortliche Stelle bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Position eines Datenschutzbeauftragten (DSB) ergibt sich aus Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG-neu i. V. m. Artikel 35.

Voraussetzung zur Benennung eines DSB

  1. Regelmäßig sind mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG-neu).
  2. Verantwortlicher ist eine öffentliche Stelle oder Behörde (Artikel 37 Abs. 1 lit. a DSGVO).
  3. Die Kerntätigkeit umfasst die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten
    (z. B. Gesundheitsdaten, Daten zu religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, Daten zum Sexualleben) (Artikel 37 Abs. 1 lit. c DSGVO).
  4. Es ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG-neu).

Mehr Informationen finden Sie hier. Schauen Sie auch unter www.datenschutzzertifizierung.info vorbei.

 

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