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Aufgaben und Qualifikationen des Datenschutzbeauftragten!

Der Datenschutzbeauftragte berät und kontrolliert die verantwortliche Stelle bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Position eines Datenschutzbeauftragten (DSB) ergibt sich aus Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG-neu i. V. m. Artikel 35.

  • Der betriebliche DSB: Unternehmen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz zu benennen.
  • Der behördliche DSB: Nach Art. 37 Abs. 1 a DSGVO gelten für die Benennung die gleichen Voraussetzungen wie für die Benennung eines betrieblichen DSB.

Voraussetzung zur Benennung eines DSB

  1. Regelmäßig sind mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG-neu).
  2. Verantwortlicher ist eine öffentliche Stelle oder Behörde (Artikel 37 Abs. 1 lit. a DSGVO).
  3. Die Kerntätigkeit umfasst die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten
    (z. B. Gesundheitsdaten, Daten zu religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, Daten zum Sexualleben) (Artikel 37 Abs. 1 lit. c DSGVO).
  4. Es ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG-neu).

Mehr Informationen finden Sie hier. Schauen Sie auch unter www.datenschutzzertifizierung.info vorbei.