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Wichtig für Arzt- und Zahnarztpraxen – Safe the Date – 31. März 2020

Lesezeit ca. 1 Minute

Digitalisierung nur mit Daten- und Cyberschutz erfolgreich!

Neue IT-Sicherheitsanforderungen für Arzt- und Zahnarztpraxen verbindlich in einer Richtlinie bis zum 31. März 2020 festgelegt.

Artikel Ärztezeitung

Mit der zunehmenden Digitalisierung wächst die Abhängigkeit der Arzt- und Zahnarztpraxen von ihren IT-Systemen. Gleichzeitig nimmt auch das Bedrohungspoten­zial durch Cyberangriffe permanent zu. Ähnlich wie beim kürzlich veröffentlichten „bran­chen­spezifischen Sicherheitsstandard für Krankenhäuser“, soll die Datensicherheit auch im ambulanten Sektor durch Festlegung entsprechender Rahmenbedingungen gewähr­leistet werden. Im § 75b des geplanten Digitalen-Versorgung-Gesetzes (DVG) werden die Kassen­ärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KBV, KZBV) damit be­auftragt, die IT-Sicherheitsanforderungen für Arzt- und Zahnarztpraxen verbindlich in einer Richtlinie bis zum 31. März 2020 festzulegen.

Bis dahin gilt immer noch die Faustregel der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), bzw. des § 38 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG): Ab einer Mitarbeiterzahl von 20 Personen sollte ein Datenschutzbeauftragter für die Arzt- & Zahnarztpraxis eingeholt werden. Je nach Anzahl und Umfang der Verarbeitungen kann ein Experte aber auch unter dieser Zahl notwendig sein. Von den Landesdatenschutzbehörden werden Gesundheitsdaten von Patienten nämlich nach wie vor als „heiße Kartoffel“ behandelt, da sie immer höchst sensible Daten darstellen.

Lösung! Vereinbaren Sie einen kostenlosen Telefontermin mit Mark Peters von Praxismanagement Bublitz-Peters. Er berät als zertifizierter  IT-Grundschutz-Praktiker (BSI) rund um das Thema  BSI & KBV IT-Sicherheitsanforderungen.

Telefon: 0621 43 8 500

E-Mail: info@bublitz-peters.de

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