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Digitalisierung nur mit Daten- und Cyberschutz erfolgreich!
Neue IT-Sicherheitsanforderungen für Arzt- und Zahnarztpraxen verbindlich in einer Richtlinie bis zum 31. März 2020 festgelegt.
Mit der zunehmenden Digitalisierung wächst die Abhängigkeit der Arzt- und Zahnarztpraxen von ihren IT-Systemen. Gleichzeitig nimmt auch das Bedrohungspotenzial durch Cyberangriffe permanent zu. Ähnlich wie beim kürzlich veröffentlichten „branchenspezifischen Sicherheitsstandard für Krankenhäuser“, soll die Datensicherheit auch im ambulanten Sektor durch Festlegung entsprechender Rahmenbedingungen gewährleistet werden. Im § 75b des geplanten Digitalen-Versorgung-Gesetzes (DVG) werden die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KBV, KZBV) damit beauftragt, die IT-Sicherheitsanforderungen für Arzt- und Zahnarztpraxen verbindlich in einer Richtlinie bis zum 31. März 2020 festzulegen.
Bis dahin gilt immer noch die Faustregel der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), bzw. des § 38 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG): Ab einer Mitarbeiterzahl von 20 Personen sollte ein Datenschutzbeauftragter für die Arzt- & Zahnarztpraxis eingeholt werden. Je nach Anzahl und Umfang der Verarbeitungen kann ein Experte aber auch unter dieser Zahl notwendig sein. Von den Landesdatenschutzbehörden werden Gesundheitsdaten von Patienten nämlich nach wie vor als „heiße Kartoffel“ behandelt, da sie immer höchst sensible Daten darstellen.
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