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Benennung des Datenschutzbeauftragten: Worauf muss ich achten?

Nach Aussage des Hessischen Datenschutzbeauftragten wird empfohlen, dass Praxen zwischen zwei und neun Mitarbeiter vorübergehend für 2 Jahre einen Datenschutzbeauftragten benennen sollten oder begründen, warum sie es nicht getan haben.

Bei der Benennung des Datenschutzbeauftragten muss auf die erforderlichen Rahmenbedingungen innerhalb der verantwortlichen Stelle zum Fachwissen und Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten (Art. 37 Abs. 5 und Art. 38 Abs. 3 und 6 Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)) geachtet werden.

Verletzung der Pflicht zur Bestellung eines Beauftragten
Eine Verletzung der Pflicht zur Benennung eines Beauftragten für den Datenschutz liegt vor, wenn kein Datenschutzbeauftragter in der vorgeschriebenen Form benannt wurde, obwohl die Benennung eines solchen gesetzlich vorgeschrieben ist oder es wurde ein Datenschutzbeauftragter zwar formal korrekt benannt, dieser entfaltet aber keine Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter (Scheinbestellung, Pseudo-Bestellung). Ein Verstoß liegt auch vor, wenn bei dem bestellten Datenschutzbeauftragten aufgrund einer unzulässigen Interessenkollisionen (Artikel 38 Abs. 6 DSGVO) die notwendige Zuverlässigkeit fehlt.

Datenschutzverstöße werden gesetzlich mit den Bußgeldvorschriften des Artikel 83 sanktioniert
Hierbei zählt der Katalogtatbestand des Artikels 83 Abs. 4 bis 6 einzelne Vorschriften auf. Zusätzlich werden in Artikel 83 Abs. 2 die Umstände der Verstöße berücksichtigt.
Bei Verstößen gemäß Artikel 83 Abs. 4 fällt ein Bußgeld von bis zu 10 Mio. oder bis zu 2 % seines ge­samten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs an. Bei Verstößen gemäß Artikel 83 Abs. 5 und 6 fällt ein Bußgeld von bis zu 20 Mio. oder bis zu 4 % seines ge­samten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs an.

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